Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 76c
§ 76c – Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
Kurz erklärt
- Rentensplitting führt zu Zuschlägen oder Abschlägen an Entgeltpunkten für den Versicherten.
- Zuschläge werden gleichmäßig auf die Monate der Splittingzeit verteilt.
- Abschläge werden ebenfalls gleichmäßig auf die Monate der Splittingzeit verteilt, die Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten enthalten.
- Bei der Berechnung der Rente werden die bisherigen Entgeltpunkte als Grundlage verwendet.
- Änderungen der Rente durch Zuschläge oder Abschläge aus Rentensplitting basieren auf diesen Entgeltpunkten.